Satzung der Freie Wählergruppe Jockgrim e.V. | FWG Jockgrim

§1
Name und Zweck

Die "Freie Wählergruppe der Gemeinde Jockgrim" abgekürzt "FWG der Gemeinde Jockgrim" hat ihren Sitz in 76751 Jockgrim und wurde 29. 02. 1999 gegründet. Ziel der FWG der Gemeinde Jockgrim - im folgenden Wählergruppe genannt, ist es, eine Partei unabhängige Kommunalpolitik zum Wohle der Bürger in der Gemeinde Jockgrim zu betreiben und sich für die Dorfentwicklung einzusetzen. Wichtige Schwerpunkte sind Verkehrsberuhigung, Umweltschutz und die Förderung der Gesundheit der Bürger.

Die Wählergruppe ist konfessionell neutral.


§2
Selbstlosigkeit

Die Wählergruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3
Verwendung der Finanzmittel

Mittel der Wählergruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Wählergruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Mitglieder

Mitglied kann jede Person werden, die zum Zweck der Wählergruppe dienen will und im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§5
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Jahr des Austritts noch voll zu entrichten.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Mitglieder, die ihre aus der Satzung sich ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Wählergruppe nicht erfüllen oder die durch ihr Verhalten das Ansehen der Wählergruppe schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Wählergruppe ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch aus der Zugehörigkeit zur Wählergruppe.


§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Interessen der Wählergruppe zu vertreten. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung innerhalb der Wählergruppe aktiven Anteil und unterstützen deren organisatorischen Aufbau.

Die Mitglieder haben die Pflicht Vereinsbeiträge zu leisten, die zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.


§7
Organe

Die Organe der Wählergruppe sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.

Die Organe beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder der beiden Organe dürfen an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, an denen sie ein persönliches Interesse haben oder die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten und/oder ihren Kindern einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Über die Beschlüsse sind vom Schriftführer Niederschriften zu führen.


§8
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartals des Geschäftsjahres zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin durch persönliche und/oder schriftliche Mitteilung der Tagesordnung und des Versammlungsortes. Eine außerordentliche Versammlung kann der Vorsitzende einberufen, wenn dies ein Drittel des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder beantragen. Ort und Zeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Personen ab 16 Jahren. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, geleitet.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:

a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b. Entgegennahmen von Geschäftsberichts und Jahresabrechnung des Vorstands,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
e. Entscheidung über Berufungen nach §§ 4 und 5,
f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
g. Auflösung der Wählergruppe oder Vereinigung mit anderen Wählergruppen.


§9
Der Vorstand und seine Aufgaben

Der Vorstand besteht aus:
a.dem 1. Vorstand
b.dem 2. Vorstand
c.dem Schriftführer
d.dem Kassenwart
e.dem Pressewart / Internetbeauftragten

Der 1. und 2. Vorsitzende sind im Sinne des § 26 des BGB allein vertretungs­berechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich, kann jedoch auch durch offene Wahl erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorstand, anwesend sind.

§ 9 a
Ehrenvorsitzender

Vorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden, wenn mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung geben. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen.

§10
Aufstellung der Kandidaten zur Gemeindevertretung

Die Mitgliederversammlung nominiert die Kandidaten. Die Wahl und Einreichung des Wahlvorschlags richtet sich nach den Vorschriftenund Bestimmungen des jeweils geltenden Kommunalwahlgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz.

§11
Auflösung der Wählergruppe oder deren Vereinigung mit anderen Gruppen

Die Auflösung oder Vereinigung mit anderen Gruppen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungs­berechtigten Liquidatoren.


§12
Finanzen

Bei der Auflösung der Wählergruppe fließt das verbleibende Vermögen einer karitativen Vereinigung zu.

   
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